Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts sind häusliche Bewegungsübungen keinem versicherten Risiko zuzuordnen.
Der Kläger wurde aufgrund einer spastischen Halbseitenlähmung und eines gutartigen Tumors im Schädelinneren mehrfach operiert. Von Ärzten wurde dem Kläger über einen längeren Zeitraum hinweg empfohlen, „Bewegungsübungen“ mehrmals täglich durchzuführen. So könne man das Behandlungsergebnis sichern. Für die Übungen benötigte der Kläger Hilfe. Er nahm einen Pflegedienst in Anspruch, um mit dessen Unterstützung die Übungen durchführen zu können.
Die Pflegekasse hatte dem Kläger bereits länger Leistungen der Pflegestufe III gewährt, lehnte die Übernahme der Kosten für die Durchführung der Bewegungsübungen mit Hilfe einer Pflegekraft jedoch ab. Während die Kasse in der ersten Instanz zunächst auf Zahlung der Kosten in Höhe von 37.000 DM verurteilt wurde, verurteilte das Landesgericht Nordrhein-Westfahlen die Beklagte im Berufungsverfahren lediglich zur Zahlung von 6.760 DM.
Im Revisionsverfahren entschied das Bundessozialgericht letztlich: Solange die Maßnahmen, die als „Bewegungsübungen“ verordnet werden keine Behandlungspflege darstellen, sondern eher allgemein der gesundheitsbewussten Lebensführung dienen, darf dem Kläger kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Pflegekasse zuerkannt werden. Als Behandlungspflege gelten nur die Pflegemaßnahmen, die erst durch eine bestimmte Krankheit erforderlich werden, die genau auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind, und die einen Beitrag zur Heilung der Krankheit leisten - also alle „Krankheitsbekämpfungs-maßnahmen“.
Entscheidend für die Einstufung einer Maßnahme als „Behandlungspflege“ ist danach der konkrete Bezug zwischen den Maßnahmen und der Krankheit.
BeckRS 2006, 44854, beck online