Das OLG Köln entschied mit zwei Beschlüssen vom 25.06. und 22.08.2018: Eine private Krankenversicherung darf einen Patienten auf einen vermuteten Behandlungsfehler eines Arztes aufmerksam machen.
Im vorliegenden Fall hatte die Krankenversicherung einer Patientin die Erstattung der Kosten für eine Zahnarztbehandlung versagt, da sie der Meinung war, der behandelnde Zahnarzt hätte beim Setzen des Implantats die Wurzelreste nicht vollständig entfernt, weshalb ein dauerhafter Behandlungserfolg nicht zu erwarten sei. Der Zahnarzt verstand diese Äußerung der Krankenkasse als Beschädigung seines guten Rufs in Fachkreisen. Zudem werde so das Verhältnis zu seinen Patienten gestört. Der Arzt beantragte gerichtlich die Unterlassung solcher Behauptungen durch die Versicherung. Seine Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos.
Nach Auffassung des Gerichts war in diesem Fall nicht einmal zu klären, ob der Zahnarzt tatsächlich Wurzelreste nicht gänzlich entfernt, und dadurch einen dauerhaften Behandlungserfolg unmöglich gemacht hatte. Es mangelte der Klage des Zahnarztes bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Der Senat folgte in seiner Begründung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher der Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht schon dadurch beeinflusst werden darf, dass ein am Verfahren Beteiligter (die Krankenkasse) eine Beschränkung seiner Äußerungsfreiheit durch Unterlassungsansprüche erfährt. Durch eine solche Beschränkung der Äußerungsfreiheit darf es danach zudem nicht schon zur Vorwegnahme des Ergebnisses eines solchen Verfahrens kommen. Alleine das Ausgangsverfahren - in diesem Fall das Verfahren über die Erstattung ärztlicher Behandlungskosten - soll nach dem Bundesgerichtshof klären, inwiefern das Vorgebrachte wahr und erheblich sei.
Nach dem OLG Köln sei die Krankenversicherung der Patientin gesetzlich dazu verpflichtet gewesen, die medizinische Notwendigkeit der Behandlung zu überprüfen. Gegebenenfalls gehöre dazu auch die Überprüfung der Richtigkeit der Behandlung. Entscheidend sei im vorliegenden Fall vor allem, dass die Krankenkasse sich nur gegenüber der Patientin, nicht aber gegenüber einem größeren Personenkreis zu der Behandlung geäußert habe.
Nach: FD-MedizinR 2018, 411248, beck online 01.10.2018