Das AG München entschied: Nur wenn der Auslandskrankenkasse auszureichende Belege über die Behandlungen vorgelegt werden, müssen die Behandlungskosten an den Versicherungsnehmer erstattet werden.
Geklagt hatte ein 42-jähriger, der mit seinen zwei 5 jährigen Zwillingssöhnen eine Pakistanreise angetreten hatte. Anfang des Jahres 2015 hatte er eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen, die er drei Monate später - nach der Reise - beanspruchen wollte. Der Kläger trug vor, er und seine Kinder hätten während der Reise an erheblichen Magen-Darm-Beschwerden gelitten. Durch die Behandlungen seien Kosten in Höhe von 150.060 pakistanischen Rupien, umgerechnet 1.343,75 EUR, entstanden. Der Kläger reichte eine Schadensmeldung bei seiner Auslandsversicherung ein, und verlangte die Erstattung der Behandlungskosten.
Die Versicherung weigerte sich, die Kosten zu übernehmen. Die vom Kläger eingereichten Belege seien unzureichend. Aus ihnen ginge nicht einmal hervor, an welchen Erkrankungen der 42-jährige und seine Söhne wirklich gelitten hatten, und wie genau die Behandlungen erfolgt waren.
Die Versicherung bezog sich bei der Ablehnung der Kostenübernahme auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen, aus denen hervorgehe, dass alle eingereichten Belege zumindest den Namen des zu Behandelnden, sein Geburtsdatum, den Behandlungsgrund und eine Auflistung der ärztlichen Leistungen enthalten müssen.
Um die Korrektheit der eingereichten Belege zu überprüfen, beauftragte die Versicherung einen speziellen Ermittlungsdienst. Durch diese Nachforschungen entstanden der Versicherung Kosten in Höhe von 250 EUR. Das Ergebnis: Die Versicherung war von der Echtheit der Belege nicht überzeugt. Sie behauptete, der Versicherungsnehmer hätte die Belege teilweise gefälscht, teilweise seien die Nachweise von einer Institution erstellt worden, die so gar nicht mehr existiere. Die Versicherung erhob ihrerseits Klage gegen den 42-jährigen auf Erstattung der durch die Nachforschung entstandenen Kosten.
Das AG München wies die Klage des Vaters ab: Es sei dem Kläger nicht gelungen, den genauen Hergang der Behandlungen zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen. Zwar seien die Darstellungen über die plötzlichen Erkrankungen des Klägers und seiner Söhne glaubhaft, die weiteren Ausführungen jedoch gekennzeichnet von detailarmen Berichten und deshalb wenig präzise. Zweifellos ließe sich aus den eingereichten Unterlagen gerade nicht feststellen, welche Diagnosen die Ärzte in Pakistan getroffen hatten, oder welche Behandlungen aufgrund dessen durchgeführt wurden. Zudem gebe es keinen Nachweis darüber, dass der Kläger die Kosten der Behandlungen in Höhe von 150.060 Rupien wirklich bezahlt habe. Das AG München stellte fest: Ein Anspruch auf Kostenübernahme gegen die Versicherung besteht nicht.
Gleichzeitig wies das Gericht auch die Klage der Versicherung ab: Ob die eingereichten Belege wirklich gefälscht seien, könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden.
Nach: becklink 2008301