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Behandlungsfehler. Unerkannte Hirnhautmetastasen.

Das Team der Michael Graf Patientenanwälte Offenburg findet gute Lösungen!
Das Team der Michael Graf Patientenanwälte Offenburg findet gute Lösungen!

Unerkannte Hirnhautmetastasen trotz eindeutiger Symptomatik.

Eine Reihe von Behandlungsfehlern führt zum frühen und plötzlichen Tod einer Mutter.


Unsere Mandanten sind die Kinder und der Ehemann der verstorbenen Patientin Frau Müller (Name aus datenschutzrechtlichen Gründen geändert, im Folgenden nur noch „Frau M.“). Anspruchsgegner ist ein Zentrum für Integrative Medizin, dessen leitender Arzt, sowie ein städtisches Klinikum - alle behandelten die Patientin. 

 

Bei der Behandlung der Krebserkrankung von Frau M. unterlief den Ärzten eine Vielzahl von Behandlungsfehlern. Letzten Endes führten diese zum frühen und plötzlichen Tod von Frau M.. Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100.000 Euro, sowie Schockschadensersatz in Höhe von mindestens 30.000 Euro für die Kinder und den Ehemann von Frau M.. 

 

Frau M. litt an Magenschmerzen, Sodbrennen und Verdauungsbeschwerden. Ihr Arzt diagnostizierte mittels einer von ihm durchgeführten Gastroskopie eine „Antrumgastritis“ (spezielle Form der Gastritis am Mageneingang). Wegen zunehmender Beschwerden, sowie einer unklaren Gewichtsabnahme in der Folgezeit überwies der Hausarzt von Frau M. diese in das Zentrum für Frauenheilkunde des städtischen Klinikums. Mittels Sonographie entdeckten die Ärzte dort vergrößerte Ovarien, sowie eine Aszites (Bauchwassersucht). Zusätzlich machten die Ärzte ein CT, denn sie hatten den Verdacht auf Bauchfellkrebs bzw. Eierstockkrebs mit Knochenmetastasen in Wirbelsäule und dem Becken. Frau M. wurde im Klinikum stationär aufgenommen. Wenige Tage später erhärtete sich der bereits geäußerte Verdacht. Zur Schmerztherapie und weiteren Diagnostik verlegte man Frau M. in die Onkologie, Hämatologie und Palliativmedizin des Klinikums. Eine erneute Gastroskopie bestätigte den Verdacht abermals. 

 

Frau M. begann nach ihrer stationären Entlassung eine Viscum- und Chemotherapie in einem Zentrum für Integrative Medizin. Unter der Chemotherapie verbesserte sich ihr Zustand zunächst. Die Bauchschmerzen und die Aszites (Wasserbauch) entwickelten sich erstmal rückläufig. Jedoch machten Frau M. immer stärker werdende Schmerzen im Bereich des Rückens und des Beines zu schaffen. Immer wieder wies Frau M. den leitenden Arzt des Zentrums auf ihre Rückenschmerzen hin. Alles was man zu ihr sagte war „Sie haben ja Krebs, da sind Rückenschmerzen ja nicht so schlimm“. 

 

Wegen der hohen Schmerzen war Frau M. in den folgenden Wochen das Stehen und Gehen nahezu unmöglich. Erst zwei Monate später, als der leitende Arzt des Zentrums abwesend war, nahm dessen Vertretung die Rückenschmerzen ernst. Es wurde eine CT Untersuchung der Wirbelsäule veranlasst. Auf den Aufnahmen zeigte sich eine instabile Kompressionsfraktur (durch die Stauchung eines Knochens in der Längsachse ausgelöst) des Lendenwirbels Nummer 4. 

 

Umgehend wurde Frau M. stationär in einem Zentrum für Wirbelsäulenchirurgie aufgenommen. Dort operierte man sie, wobei der betroffene Wirbelsäulenabschnitt versteift (Spondylodese) und eine Dekompression durchgeführt wurde. Die Ärzte im Zentrum für Wirbelsäulenchirurgie empfahlen Frau M. eine Bestrahlung des Rückens, um einen besseren Heilungserfolg zu erreichen. Frau Ms behandelnder Onkologe hingegen riet ihr von einer solchen Bestrahlung ab. Er überzeugte sie, dass die Chemotherapie zur Behandlung ihrer Krebserkrankung ausreichend sei. 

 

Nun traten immer stärker werdende Kopfschmerzen auf, die im Zentrum für Integrative Medizin wieder auf wenig Gehör trafen. Stattdessen schob man die Kopfschmerzattacken auf eine einige Zeit zuvor diagnostizierte Migräne. Eine weitere Ursachenforschung fand nicht statt. Erst als die Attacken immer häufiger wurden, und Übelkeit und Erbrechen hinzutraten, veranlasste der leitende Arzt des Zentrums eine CT Untersuchung - ohne Befund. 

 

Der Zustand von Frau M. verschlechterte sich vehement. Zu den Schmerzen kamen immer mehr neurologische Ausfallerscheinungen hinzu. Das Ausmaß der Schmerzen war so enorm, dass Frau M. ab einem gewissen Zeitpunkt unter Suizidgedanken litt. Dennoch untersuchte man ihren Schädel nicht mittels MRT, oder zog eine stationäre Aufnahme in Betracht. Immer noch schoben die Ärzte des Zentrums die Schmerzen auf die Migräne, und den psychischen Zustand auf die Krebserkrankung. 

 

Als die Schmerzen unaufhaltbar waren, wurde Frau M. zur stationären Behandlung in ein weiteres Klinikum eingewiesen. Dort erlitt sie einen „tonisch-klonischen Krampfanfall“ (eine Art epileptischen Anfall). Aus Sorge um den Zustand von Frau M. überwiesen die Ärzte sie in das städtische Klinikum (den dritten Anspruchsgegner), um dort MRT Untersuchungen vornehmen zu lassen. Trotz der prekären Lage lies man Frau M. im Klinikum erst einmal vier Stunden in einem Bett in der Notfallaufnahme warten. Am späten Nachmittag dann führte man ein CT des Schädels durch, womit eine Epilepsie ausgeschlossen wurde. Anderweitige Untersuchungen waren nach Aussage der Ärzte an diesem Freitagabend wegen der fortgeschrittenen Uhrzeit nicht mehr möglich. 

 

Trotz einer Verschlechterung des Zustandes unternahmen die Ärzte des Klinikums auch in den nächsten zwei Tagen keine weiteren Untersuchungen. Erst fünf Tage nach Auftreten des „tonisch-klonischen Krampfanfalls“ sollte ein MRT des Schädels von Frau M. stattfinden. Ihr mittlerweile miserabler klinischer Zustand machte eine solche Untersuchung jedoch unmöglich. Eine Liquorpunktion (Entnahme von Nervenflüssigkeit) erfolgte erst, nachdem Frau M. eine Lähmung beider Beine (Paraphrase) entwickelt hatte, und in Folge dessen in die Onkologie, Hämatologie, Palliativmedizin verlegt worden war. Bei der Liquorpunktion zeigte sich eine erhöhte Zellzahl (Pleozytose). Auch wenn histologisch keine Tumorzellen nachweisbar waren, war dieser Befund laut Expertenmeinung nur mit einer Ausbreitung verschiedener Tumorzellen im Hirnhautbereich (Meningeosis karzinomatosa) vereinbar. 

 

Trotzdem erfolgten keinerlei Therapiemaßnahmen auf Grundlage dieser Diagnose. Frau M. wurde gesundheitlich immer instabiler. Es kam zu einem Harnverhalt, Erblindung und Desorientierung: Sie verlor weitestgehend die Kontaktfähigkeit zur Umwelt. Wegen der hochpalliativen Situation verzichteten die Ärzte und die Familie von Frau M. auf eine weitergehende Therapie. Sie meldeten Frau M. in einem Hospiz an. Weniger als ein halbes Jahr nach Beginn der Chemotherapie verstarb Frau M.. 

 

Ursache ihres so frühen Todes sind eine Reihe an Behandlungsfehlern, die die Ärzte des Zentrums für Integrative Medizin, sowie die Ärzte des städtischen Klinikums zu verantworten haben. Frau M. wurde Opfer von mehreren Befunderhebungsfehlern. Sowohl bezüglich der Rückenschmerzen, als auch bezüglich der Kopfschmerzen versäumten es die behandelnden Ärzte, rechtzeitig die nötigen Untersuchungen durchzuführen, um eine schnelle Diagnose möglich zu machen. Durch diese zeitlichen Verzögerungen verschlechterte sich der Zustand von Frau M. enorm - unter anderem so stark, dass bezüglich der Kopfschmerzen eine MRT Untersuchung nicht mehr möglich war. 

 

Auch unterliefen den Ärzten fundamentale Diagnosefehler. Denn aufgrund der ausgeprägten Symptomatik drängte sich eine Diagnose der Hirnhautmetastasierung gerade zu auf. Medizinisch ist es nicht mehr vertretbar gewesen, die Beschwerden von Frau M. auf eine reine Migräne zu schieben. 

 

Auch wählten die Ärzte des Zentrums für Integrative Medizin die falsche Therapie, insbesondere die falsche Medikation. Sie lehnten die Strahlentherapie des Rückens ab, die Frau M. von anderer Seite empfohlen wurde. Jedoch wäre diese Therapie nach dem aktuellen Forschungsstand für eine völlige Ausschaltung der Metastasierung erforderlich gewesen. Auch das Einsetzen von Migräne Medikamenten war zur Errichtung des Behandlungsziels nicht geeignet, und damit behandlungsfehlerhaft. Zuletzt erfolgte auch keine rechtzeitige Behandlung der Hirnhautmetastasen, obwohl die Symptomatik Bände sprach. Dieses fehlerhafte Unterlassen einer geeigneten Therapie führte zu einem fatalen Krankheitsverlauf und schließlich zum Tod der Frau M.. 

 

Wegen der Schwere der Behandlungsfehler kommt unseren Mandanten die Beweislastumkehr zu Gute. Wir fordern Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100.000 Euro. Zudem fordern wir Ersatz des Schockschadens, den die Kinder und der Ehemann von Frau M. durch die Konfrontation mit dem plötzlichen Tod ihrer Mutter/ Ehefrau erlitten haben. Wegen des großen seelischen Leids steht den nahen Angehörigen von Frau M. gem. § 844 Absatz 3 des BGB ein angemessenes Hinterbliebenengeld zu. Diesbezüglich fordern wir Zahlung von mindestens 30.000 Euro. Auch fordern wir Ersatz der bereits entstanden und noch entstehenden Haushaltsführungsschäden, sowie der den Ehemann von Frau M. betreffenden Unterhaltsschäden. Auch verlangen wir, dass die Behandler ihre Ersatzpflicht für zukünftige und zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bezifferbare Schäden verjährungssicher anerkennen. Aktuell befinden wir uns noch in den außergerichtlichen Regulierungsverhandlungen mit den Anspruchsgegnern. Wir hoffen bereits auf diesem Wege die Ansprüche unserer Mandanten erfolgreich durchsetzen zu können. Sollte doch eine gerichtliche Durchsetzung von Nöten sein, streben wir auch dort die erfolgreiche und zielorientierte Durchsetzung der Ansprüche an. 


Weitere Informationen rund um die Themen Medizinrecht & Versicherungsrecht, sowie Arzthaftung bei Behandlungsfehler, Schmerzensgeld & Schadensersatz, sowie Berufsunfähigkeit und Unfall finden Sie auf unseren weiteren Websites, bspw:

 

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