Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Arzthaftung fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 120.000,00 Euro.
Wäre bei der Periduralanästhesie am 06.07.2018 zum einen bereits beim ersten Versuch die passende Spritze verwendet worden und zum anderen beim Einstechen mit der dabei erforderlichen Sorgfalt vorgegangen worden, so wäre es weder zu einer Verletzung der Rückenmarkshaut noch zu einer Verletzung der L4 Nervenwurzel gekommen. Sodann hätte die Mandantin nicht an Kopfschmerzen gelitten. Vor allem aber wäre die Mandantin am 18.07.2018 dann nicht aufgrund eines auf die Nervenschädigung rückzuführenden Kraftverlustes im rechten Bein gestürzt und hätte sich keine schwerwiegende Knieverletzung zugezogen.
Überdies hätte das Ausmaß der vorliegenden Knieverletzung durch eine rechtzeitige Befunderhebung frühzeitig erkannt werden können. Sodann hätte die Mandantin ihr Bein – nicht zuletzt aufgrund der Empfehlung der Ärzte – niemals vollständig versucht zu belasten. Eine weitergehende Schädigung der Knorpel, Sehnen und Bänder im Knie wäre dadurch vermieden worden. Im Übrigen hätte sich die Mandantin dann auch nicht den weiteren operativen Eingriffen zur Knorpelzellenentnahme am 26.06.2019 sowie zur Knorpelzellentransplantation am 24.07.2019 unterziehen müssen.
In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!
Ihre Graf Johannes Patientenanwälte
Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!