Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Patientenschutz fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 900.000,00 Euro.
Hätte sich der behandelnde Arzt bei seiner Untersuchung am 27.08.2020 entsprechend einem „vorsichtigen“, „gewissenhaften“ Facharzt verhalten, so hätte er erkennen müssen, dass die vorliegenden Symptome einem neurologisch pathologischen Zustand entsprechen. Er hätte unserer Mandantschaft nicht bloß Bepanthen verschreiben sollen, vielmehr hätte die Überweisung an eine Spezialklinik erfolgen müssen.
Denn hätte der behandelnde Arzt den Patienten an eine solche Klinik überwiesen, so hätte dort die Durchblutungsstörung im Gehirn früher erkannt und behandelt werden können, wodurch der am 30.08.2020 eingetretene Schlaganfall hätte verhindert werden können.
Weiterhin hätte eine rechtzeitige Behandlung der Hirnblutung am 30.08.2020 erfolgen müssen. Denn wenn die behandelnden Ärzte, sowie das Krankenhauspersonal, die Beschwerden des Patienten ernstgenommen und wie es dem fachärztlichen Standard entspricht, die Ursache der Verschlechterung erforscht hätten, so hätte eine Operation des Patienten schon viel früher, etwa am Mittag oder Nachmittag des 30.08.2020, erfolgen können und nicht erst im Rahmen einer Notoperation um 20:30 Uhr. Ein solches fachgerechtes Vorgehen hätte unter anderem die einschneidenden Folgen der Hirnblutung und das künstlichen Koma verhindert.
Auch sind die mangelnden Hygienemaßnahmen im Krankenhaus ursächlich für die Infizierung des Patienten mit 4-MRGN Keimen, sowie einer Meningitis Infektion. Durch eine regelrechte Hygiene hätten diese Infektionen verhindert werden können.
In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!
Ihre Graf Johannes Patientenanwälte
Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!