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Medizinschaden: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Medizinschaden fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 150.000,00 Euro.

1)

Vorliegend wurde unsere Mandantin vom behandelnden Arzt nicht hinreichend über die bei der Operation vom 15.12.2017 bestehenden Risiken, insbesondere nicht über die - im Falle einer Morbus-Crohn-Patientin zudem erhöhte - Gefahr eines Darmnahtbruchs mit Entstehung einer Peritonitis aufgeklärt, sodass ihre Enwilligung in den Eingriff unwirksam ist.

 

Der behandelnde Arzt erklärte der Antragstellerin im Vorfeld des Eingriffs lediglich, dass es sich bei der geplanten Operation um einen „kleinen“ Eingriff mit „geringem“ Risiko handele. Insbesondere müsse sie sich keine Sorgen darüber machen, später einen künstlichen Darmausgang zu bekommen. 

 

Wäre unsere Mandantin über die bestehenden Risiken ordnungsgemäß und rechtzeitig aufgeklärt worden, hätte sie sich in einem ernsthaften Entscheidungskonflikt befunden und sich vor ihrer Einwilligung eine zweite ärztliche Meinung eingeholt.

 

2)

Hätten die behandelnden Ärzte - dem Facharztstandard entsprechend - frühzeitig alle erforderlichen Befunde erhoben, wäre die Anastomoseninsuffizienz rechtzeitig erkannt worden und hätte entsprechend therapiert werden können und müssen.

 

Durch diese fehlerhafte Nachsorge kam es zu einem Stuhlverhalt, durch den eine Anastomoseninsuffizienz entstand und/oder sich ein infolge insuffizienter Nähte bereits bestehender Darmnahtbruch verschlimmerte. Hierdurch konnte der Stuhl schließlich in den Bauchraum austreten, wodurch eine lebensbedrohliche Infektion der Bauchhöhle entstand und mehrere Folgeoperationen erforderlich wurden.

 

Die großen Bauchnarben unserer Mandantin entzündeten sich im Verlauf nach den Operationen am 15.12.2017 und 22.12.2017. Obwohl unsere Mandantin hierauf bei einem Kontrolltermin am 05.02.2018 hinwies, wurde seitens des ärztlichen Personals des Klinikums hiergegen fehlerhaft nichts unternommen. Im April 2019 kam es schließlich zu einem Narbenbruch, der eine weitere Operation in einem anderen Klinikum inklusive eines stationären Aufenthalts erforderlich machte. 

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

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