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Arzthaftung: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 90.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Arzthaftung fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 90.000,00 Euro.

Eine operative Fixierung der Hoden bei Pendelhoden ist nicht indiziert. Hätte der Antragsgegner präoperativ die Form des Hodenhochstandes befundet, hätte er hier einen Pendelhoden diagnostiziert. Als Facharzt für Kinderchirurgie hätte er sodann entsprechend des medizinischen Standards das Nichtstun oder eine andere Therapie verordnen müssen, statt eine operative Fixierung der Hoden vorzunehmen. Somit wäre es zu keiner Hämatombildung mit Wundheilungsstörung am Hodensack gekommen. Eine operative Fixierung der Hoden bei Pendelhoden ist nicht indiziert. Eine solche Maßnahme ist lediglich bei einem Gleithoden oder anderen Lageanomalien der Hoden indiziert. 

 

Weshalb bei dem Antragsteller trotzdem eine operative Fixierung vom Hodensack aus erfolgte lässt sich nicht nachvollziehen. 

 

Die skrotale Fixierung beider Hoden war nicht indiziert. Ausweislich des Operationsberichtes handelte es sich um Pendelhoden die keiner operativen Fixierung bedürfen. 

 

Bezüglich der alleinigen Zirkumzision finden sich in den Aufzeichnungen der Praxis des Antragsgegners keinerlei Hinweise zu einer Indikation.

 

Da keine entsprechenden Symptome (wie z.B. Vorhautentzündung pder Miktionsschwierigkeiten) für eine isolierte Beschneidung vorlagen, war die Zirkumzision nicht indiziert. 

 

Hätte der Antragsgegner präoperativ das Vor- oder Nichtvorliegen der o.g. Symptome befundet, hätte er das Nichtvorliegen diagnostiziert. 

 

Somit wäre es zu keinen Miktionsschwierigkeiten und keinem Buried Penis beim Antragsteller gekommen.  

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

Ihre Graf Johannes Patientenanwälte

 


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