Körperliche Unversehrtheit ist ein elementares Grundrecht aller Menschen. Es ist in Deutschland Bestandteil des Grundgesetzes (Art. 2 Abs. 2 GG). Dieses Grundrecht schützt nicht nur die körperliche Unversehrtheit. Folter, Körperstrafen, Menschenversuche, Zwangskastration, Zwangssterilisation und ähnliche Maßnahmen werden durch diese rechtsstaatlichen Garantien verboten. Über den Gesetzeswortlaut hinaus schützt es auch die Gesundheit im psychischen Sinn.
Wer Personen schädigt, der haftet. Doch die Schadensregulierung bei Personenschäden ist ein schwieriges Feld und bedarf meist der Hilfe von Experten. Als Personenschaden bezeichnet man den Tod oder die Verletzung einer Person, die auf einem schadenstiftenden Ereignis beruht. Personenschäden entstehen sehr häufig am Arbeitsplatz, im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen, in der Freizeit. Jedoch können beispielsweise auch Behandlungsfehler von Ärzten gravierende Personenschäden verursachen.
Dem Geschädigten ist die Möglichkeit eröffnet, von dem Schädiger Ersatz aller immateriellen und materiellen Schäden zu verlangen. Grundsätzlich zielt das Schadensersatzrecht darauf ab, das Integritätsinteresse des Betroffenen wieder herzustellen. Dieser soll also so gestellt werden, wie wenn das schädigende Ereignis nie eingetroffen wäre.
Vom Schadensersatz umfasst ist auch das Schmerzensgeld. Zwar kann die Zahlung einer solchen Summe dem Geschädigten keine Schmerzen mehr nehmen, die er bereits erlitten hat, es soll jedoch für Genugtuung und auch für finanzielle Absicherung sorgen.
Problematisch ist häufig die Bemessung einer angemessenen Schmerzensgeldsumme. Denn das körperliche Wohlbefinden ist schlecht anhand von Vermögenswerten zu bemessen. Es existieren jedoch zahlreiche Tabellen, in denen anhand von Beispielsfällen ein Richtwert angegeben ist. Diese Angaben bieten jedoch lediglich eine Orientierung, sie sind nicht bindend. Denn so individuell jeder Personenschaden ist, so individuell muss auch das Schmerzensgeld an den konkreten Fall angepasst werden.
Im Zuge des materiellen Schadensersatzes wird die finanzielle Lage des Betroffenen vor und nach dem Schadenseintritt verglichen. In der Regel trägt der Geschädigte vorläufig gewisse Kosten, die zur Herstellung des ursprünglichen Gesundheitszustands nötig sind.
Diese Heilbehandlungskosten sind vollständig ersatzfähig. Denn ohne den Schadenseintritt wären diese Kosten erst gar nicht angefallen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch hält zudem spezielle Vorschriften bereit, nach denen dem Geschädigten auch die Schäden ersetzt werden müssen, die die schädigende Handlung für den Erwerb oder das Einkommen des Verletzten herbeiführt (§ 842 BGB). Dies kann auch in Form einer Geld- oder Kapitalabfindung erfolgen (§ 843 BGB). Bei sogenannten Dauerschäden, also Schäden die die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen auf Dauer mindern, besteht ein Anspruch des Geschädigten bis hin zum Rentenalter.
Der schlimmste Fall ist der, dass der Personenschaden zu Tot des Geschädigten führt. In einem solchen Fall muss der Schädiger für die Beerdigungskosten und die gesetzlichen Unterhaltspflichten des Verstorbenen aufkommen. In Ausnahmefällen ist eine angemessene Entschädigung in Geld an die Hinterbliebenen zu leisten, zu denen der Verstorbene in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand (§ 844 BGB).
Eine eigene Schadenskategorie bilden die sogenannten Haushaltsführungsschäden. Der Schädiger soll danach nicht nur für die Erwerbsschäden aufkommen, die die verletzte Person erleidet. Vielmehr ist auch der finanzielle Schaden ersatzfähig, der durch den gesundheitsbedingten Arbeitsausfall im eigenen Haushalt entsteht. Oftmals kann der Geschädigte gewisse Tätigkeiten im Haushalt aufgrund seiner Verletzung nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr wahrnehmen. Dann ist eine Haushaltshilfe von Nöten. Im Rahmen des Haushaltsführungsschadens ist der Schädiger zum Ersatz dieser Mehrkosten verpflichtet.
Leider haben viele Personenschäden langfristige oder dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge, die zu dauerhaften Mehrkosten bei der Bestreitung des Alltages führen. Beispielsweise können orthopädische Hilfsmittel, eine besondere Ernährung oder regelmäßige Kuren von Nöten sein. All diese Kosten, bei denen sich der Lebensunterhalt des Geschädigten deutlich von dem eines gesunden Menschen abhebt, sind als sogenannte vermehrte Bedürfnisse ersatzfähig.